Satzung der Fachgesellschaft Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung (FGIMB) e.V.

zuletzt geändert durch die FGIMB-Mitgliederversammlung am 01.02.2023

Alle in der Satzung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich unabhängig von der benutzten Form sowohl auf das weibliche als auch auf das männliche Geschlecht.

§1 – Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Fachgesellschaft Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung (FGIMB) e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter Nr. VR 23124 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 – Vereinszweck

(1) Der Verein ist eine medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Dies geschieht insbesondere durch Erarbeitung von Kriterien zur Qualitätssicherung und -verbesserung in der medizinischen Begutachtung sowie der Erarbeitung von Empfehlungen zur Begutachtung i.S. von Leitlinien/Begutachtungsempfehlungen.

(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

a) Fortsetzung der bereits im Jahr 1995 im Verein „IMB“ in mindestens jährlichem Abstand durchgeführten wissenschaftlichen Tagungen.

b) kooperative Fortentwicklung der strukturierten curricularen Fortbildung „Medizinische Begutachtung“ der Ärztekammern

c) Bereitstellung einer Kommunikationsplattform zwischen den medizinischen Fachgebieten sowie Institutionen zum trans- und interdisziplinären Erfahrungsaustausch in Begutachtungsfragen.

d) Förderung von Studien und Publikationen zu gutachtlich relevanten Fragestellungen.

e) Organisation und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für gutachtlich interessierte Ärzte.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§3 – Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können alle approbierten Ärzte werden, die gutachtlich tätig und bereit sind, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die bereit sind, die vorgenannten Ziele zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Neuaufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser einen Antrag auf Aufnahme ab, kann gegen die ablehnende Entscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann endgültig entscheidet.

Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft für Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit möglich. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit und dürfen unentgeltlich an kostenpflichtigen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

§4 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, im Falle einer juristischen Person durch deren Erlöschen sowie im Übrigen durch Austritt, Ausschluss oder durch Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn er den Interessen der Fachgesellschaft gröblich zuwider gehandelt hat. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung ist der Ausschluss unmittelbar vollzogen. Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb eines weiteren Monats vollständig ausgeglichen hat. In der Mahnung ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliedsliste hinzuweisen.

§5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und haben Anspruch auf Zugang zu der vom Verein eingerichteten Kommunikationsplattform.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen der Fachgesellschaft gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

§6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 – Mitgliederversammlung

(1) Die ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Sie tritt

– regelhaft in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Tagung des Vereins –

mindestens einmal im Jahr zusammen.

(2) Auf schriftliches und mit Gründen versehenes Verlangen von 1/10 der Mitglieder oder wenn dies aus sonstigen Gründen im Interesse des Vereins liegt, ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

(3) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (Post oder E-Mail) einzuladen. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder auch online abgehalten werden. Bei Online-Abstimmung ist technisch sicherzustellen, dass die ordnungsgemäße Stimmabgabe der stimmberechtigten Mitglieder gewährleistet werden kann.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(5) Teilnahme- und stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder sind teilnahmeberechtigt.

(6) Der Mitgliederversammlung obliegt die Entlastung des Vorstands und dessen Neuwahl, die Festlegung der Jahresbeiträge für die Mitglieder, die Beratung und der Beschluss von Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Regelung enthält. Für Satzungsänderungen und den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen und der Beschluss, den Verein aufzulösen, müssen in der vorher bekannt gegebenen Tagesordnung hinreichend ausführlich angekündigt sein. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden oder einem Vertreter aus dem Vorstand zu unterschreiben ist.

§8 – Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder den Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern als Vorstand i.S. §26 BGB sowie aus 2 Beisitzern (erweiterter Vorstand). Die Verteilung der Ressorts beschließt der Vorstand.

Die Verteilung der Ressorts beschließt der Vorstand.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und bleibt bis zur Wiederwahl eines neuen Vorstands im Amt. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden alle 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen seiner Stellvertreter vertreten, im Verhinderungsfall des Vorsitzenden durch die beiden Stellvertreter.

(6) Der Vorstand kann Ausschüsse oder Kommissionen einsetzen und mit speziellen Aufgaben betrauen. Mitglieder dieser Ausschüsse oder Kommissionen müssen nicht Mitglieder der Fachgesellschaft sein.

(7) Der Vorstand kann maximal nur über das vorhandene Vereinsvermögen verfügen.

§9 – wissenschaftlicher Beirat

(1) Dem Vorstand steht ein wissenschaftlicher Beirat zur Seite. Dieser berät den Vorstand in fachspezifischen Angelegenheiten, erarbeitet qualitätssichernde und –verbessernde Empfehlungen für die Begutachtung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, bereitet Leitlinienempfehlungen vor und wird vom Vorstand berufen.

(2) Der Beirat kann sich bei der Bearbeitung bestimmter gutachtlicher Fragestellungen der Hilfe weiterer Personen bedienen, die auch nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein müssen, um gerade bei der Erarbeitung von Leitlinien auf eine fachübergreifende Kompetenz verweisen zu können.

(3) Der Beirat ist für die Ausrichtung der wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Fortbildungsveranstaltungen zuständig.

§10 – Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Einzug erfolgt jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres. Bei einem Neueintritt wird der Beitrag ab dem Eintrittsmonat in einem Betrag für den Rest des Jahres eingezogen. Bezahlte Beiträge werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft während des Kalenderjahres nicht erstattet.

§11 – Satzungsänderung

Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung beantragt werden. Für die Annahme der Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Formale Satzungsänderungen, die durch Einsprüche des Vereinsgerichtes gegen bestimmte Formulierungen erforderlich werden, können ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgen.

§12 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf medizinischem Gebiet. Es werden der 1. Vorsitzende und seine 2 Stellvertreter zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§47ff. BGB.

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 01.02.2023 beschlossen und am 30.03.2023 beim Amtsgericht Hamburg auf dem Registerblatt VR 23124 eingetragen worden. Sie tritt an die Stelle der Satzung der Fachgesellschaft vom 07.05.2022.

Vorsitzender (Klemm)
1. Stellvertreter (Wich)
2. Stellvertreter (Hein)