Die Zertifizierung
Unsere Fachgesellschaft vergibt nach Durchlaufen eines Zertifizierungsprozesses ein Siegel, mit dem die erfolgreiche Teilnahme am Zertifizierungsprozess bescheinigt wird. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass bei unserer Fachgesellschaft auf Grund ihrer Interdisziplinarität eine Zertifizierung bei nahezu jeder Facharztanerkennung möglich ist.
Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und es besteht die Möglichkeit der Rezertifizierung.
Für eine höchstmögliche Transparenz erläutern wir an dieser Stelle den gesamten Zertifizierungsprozess von den Voraussetzungen bis zu den Kriterien des Reviewverfahrens und am Ende stellen wir ergänzend die Anerkennung der Ärztekammern auszugsweise dar.
Zertifizierungsprozess
Voraussetzungen:
• ordentliche Mitgliedschaft in der FGIMB e.V.
• Facharztanerkennung
• Einzahlung einer Bearbeitungsgebühr von 250 EUR
Fachliche Anforderungen
• Erfolgreiche Teilnahme am fachspezifischen Modul III der strukturierten curricularen Fortbildung (SCF) der Bundesärztekammer auf dem Gebiet seiner Facharztanerkennung.
• Einreichung anonymisierter Gutachten zum Durchlaufen des Reviewverfahrens nach weiter unten dargestellten Kriterien.
Bearbeitung:
• Einzureichen ist ein Zusammenhangsgutachten und ein Zustandsgutachten (alternativ 2 Zusammenhangsgutachten in anonymisierter Form).
• Die Gutachten werden durch die Zertifizierungskommission nach einem veröffentlichten Bewertungsschema beurteilt und als nachvollziehbar und begründet oder als nicht akzeptabel bewertet
Nach Erfüllung aller Kriterien und dem positiven Votum der Zertifizierungskommission wird das Zertifikat vergeben:
„Zertifizierter Gutachter der Fachgesellschaft Interdisziplinäre Begutachtung / *Fachrichtung*“
Diese fachspezifische Zertifizierung darf nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Ärztekammer als führbare Bezeichnung (z. B. im Briefkopf oder auf der eigenen Webseite ggf. sogar als „Schwerpunktbezeichnung“) eingetragen sein.
Anstelle dieser Bezeichnung kann auch das oben dargestellte Siegel auf dem Briefkopf geführt oder der Website veröffentlicht werden. Die Fachgesellschaft empfiehlt aber grundsätzlich, die Zustimmung der Ärztekammer einzuholen, in welcher der Zertifikant tätig ist. Ergänzend wird auf den Abschnitt Briefkopffähigkeit verwiesen.
• Das Zertifikat hat dann 5 Jahre Gültigkeit.
Rezertifizierung
Für eine Rezertifizierung muss für den zückliegenden Zeitraum von 5 Jahren die Teilnahme an insgesamt 8 von der jeweiligen Ärztekammer zugelassenen Seminaren zur Begutachtung nachgewiesen werden. Eine Veröffentlichung zum Thema Begutachtung (in einem anerkannten Publikationsmedium) kann die Teilnahme an 3 Begutachtungsseminaren im Fünf-Jahres-Zeitraum ersetzen, sofern die Zertifizierungskommission zustimmt.
Die Gebühr für die Rezertifizierung beträgt 150 €.
Die durch die FGIMB zertifizierten Gutachter sind formativ hervorgehoben. Die Redaktion weist aber ausdrücklich darauf hin, dass sich zwar der Zertifikant einer qualifizierten Prüfung unterziehen muss, die FGIMB aber natürlich keine Garantien für eine jederzeit sich an der wissenschaftlichen Lehrmeinung orientierende Gutachtenerstellung des Mitglieds geben kann.
Briefkopffähigkeit
Die Möglichkeit der Veröffentlichung der Zertifizierung z.B. im Sinne des Abdrucks des Siegels der Zertifizierung muss die Vorschriften in den Berufsordnungen der Ärztekammern beachten. Überwiegend entsprechen die ärztlichen Berufsordnungen der verschiedenen Landesärztekammern der vom Deutschen Ärztetag verabschiedeten Musterberufsordnung. Trotzdem werden von den Rechtsabteilungen der einzelnen Ärztekammern teilweise unterschiedliche Auffassungen zu Bekanntmachung einer Zertifizierung vertreten.
Grundsätzlich sind Ärzten sachliche, berufsbezogene Informationen gestattet und lediglich die berufswidrige Werbung untersagt, wozu insbesondere eine nach Inhalt oder Form anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung zählt. Die von der FGIMB angebotene Zertifizierung fällt nach Ansicht des Vorstands unter „sonstige Qualifikationen“ der Berufsordnung für Ärzte und dementsprechend würde die Berufsordnung den Hinweis auf die Zertifizierung nicht verbieten, soweit ein gewisser Tätigkeitsumfang von mindestens 20% bezüglich gutachtlicher Tätigkeit erreicht wird.
Nach rechtlicher Beratung des Vorstands ist einer angenommenen Irreführung bereits entgegengewirkt, indem die FGIMB völlig transparent und für jedermann öffentlich zugänglich darstellt, wer das Zertifizierungsverfahren auf welche Art und Weise durchgeführt hat und was der tatsächliche Inhalt der Zertifizierung ist.
Trotz dieser Transparenz des Zertifizierungsverfahrens wird vom Vorstand ausdrücklich empfohlen, dass sich der Zertifikat vor Veröffentlichung des Zertifikats/des Siegels diesbezüglich mit seiner zuständigen Ärztekammer abgestimmt.