„Blattierte Seiten“ – Liquidation bei der Sozialgerichtsbarkeit Sachsen
Die in Sachsen tätigen ärztlichen Sachverständigen werden sich zumindest teilweise über ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (L5 U 28/19 B KO) freuen. Da die Akten von Berufsgenossenschaften zunehmend elektronisch für ein gerichtliches Verfahren rekonstruiert werden, finden sich in den dem ärztlichen Sachverständigen übermittelten Akten regelhaft sowohl vorn als auch hinten bedruckte Aktenblätter. Dafür prägte eine Sozialgerichtsbarkeit den Begriff der blattierten Seiten und führte aus, dass beim Aktenstudium die Rückseiten nicht extra zu berücksichtigen seien, da man davon ausgehe, dass grundsätzlich 1 Blatt 2 Seiten habe.
Dies führte dazu, dass teilweise das Aktenstudium auf die Hälfte der Zeit gekürzt wurde, was natürlich so nicht hinnehmbar schien.
Das LSG führt nun in seinem Urteil aus, dass bei einem Akteninhalt mit teils doppelt, teils einseitig beschrifteten Blättern auf die einfache Blattzahl abzustellen sei, unabhängig also davon, ob das Blatt einfach oder doppelt beschriftet ist. Auf diese Pauschalierung werde zurückgegriffen, um einen unangemessen hohen Verwaltung- und Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Wenn allerdings eine Akte vorliege, bei der jedes einzelne Blatt auf Vorder- und Rückseite beschrieben ist, sei obengenannte Pauschalierung nicht mehr zulässig, da nunmehr die Ausnahme zur Regel geworden sei. Die in einem solchen Fall tatsächlichen Gegebenheiten würden somit erheblich von den Annahmen abweichen, die oben zitierten Pauschalierungen zugrunde liegen würden. In diesem Fall wäre auch die Anwendung der Pauschalierung verfassungsrechtlich bedenklich!
Leider konnte sich das LSG nicht zu einer allgemein gültigen Aussage entschließen, sodass als Wermutstropfen verbleibt, dass jeder Fall einzeln zu prüfen sein wird. Trotzdem ist dieses Urteil ja schon einmal ein Lichtblick.