Corona hat auch uns fest im Griff
Die Corona Krise hat nicht nur Deutschland sondern insbesondere das medizinische Personal und damit uns Ärzte fest im Griff. Während wahrscheinlich einige von uns in der klinischen Versorgung kaum noch nachkommen, so ist es anderen Kollegen verwehrt, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Da die Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen und Kontaktsperren in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich umgesetzt werden, sind leider keine allgemein gültigen Empfehlungen abzugeben. Die Begutachtung ist zweifelsfrei keine systemrelevante Tätigkeit und insofern wird diese an den Kliniken gleichartig wie z.B. selektive Operationen nicht mehr durchführbar sein.
Interessant ist nun die Fallgestaltung bei ausschließlich gutachtlichen Tätigkeiten in z.B. Gutachteninstituten. Bezüglich der Ausführbarkeit der Tätigkeit steht dieser gesundheitspolitisch nichts im Wege und das Ordnungsamt wird auf Anfrage mitteilen, dass ein Gutachter nicht auf einer sogenannten Negativliste steht und somit entsprechend Infektionsschutzgesetz eine Schließung des Instituts nicht angeordnet wird.
Nun verhält es sich aber (zumindest in Bayern) so, dass der Gutachter bei Einbestellung eines zu Begutachtenden zur Untersuchung diese Person wissentlich mindestens zu einer Ordnungswidrigkeit aufgrund des Kontaktverbots verleiten würde. Außerdem wäre auch bezüglich der deutschlandweiten „Kontaktsperren“ letztlich eine sinnbringende Untersuchung entsprechend dem gutachtlichen Standard nicht möglich. Nun entzieht dieser Tatbestand dem ausschließlich gutachtlich tätigen Kollegen völlig die Grundlage zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, sodass dies eigentlich einem praktischen Berufsverbot gleichkäme.
Aber die Entschädigung von § 56 IfSchG setzt voraus, dass der Gutachter in Person Adressat eines Berufsverbots nach § 31 IfSchG ist. Die mittelbare Betroffenheit von uns kann nun zwar wirtschaftlich zu demselben Ergebnis führen, reicht aber juristisch für die Anspruchsberechtigung nicht aus. Nach Rücksprache mit unserem Mitglied Herrn Prof. Gaidzik könnte man sonach lediglich über das allgemeine Rechtsinstitut der „Enteignung“ nachdenken, das grundsätzlich auch Schädigungen des Eigentums als unbeabsichtigte Nebenfolgen an sich rechtmäßigen staatlichen/behördlichen Handelns umfassen kann. Dies ist aber ein langer und im Hinblick auf die notwendige Abgrenzung zu bloßen Erwerbschancen schwieriger Weg. Wir befinden uns hier also leider in einer Art „Grauzone“. Es tut mir leid, dass ich hier nicht wirklich Positives für unseren „Berufsstand“ berichten kann. Inzwischen wurden aber mehr oder weniger umfassende Soforthilfeprogramme aufgesetzt, über die sich jeder in seinem Bundesland informieren kann (Bayern z.B. https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/).
Insofern bleibt mir nur zu wünschen: Kommen Sie gut durch die Krise, vor allem aber bleiben Sie GESUND
– Ihr HT Klemm