Novellierung des JVEG und Kostenrechts-Änderungsgesetz
Wie im letzten Newsletter und im Rundschreiben zu Weihnachten ausgeführt, ist seit 1. Januar 2021 die Novellierung des JVEG in Kraft getreten, sodass nun z.B. für Gutachten im Schwierigkeitsgrad M3 120 € pro Arbeitsstunde des ärztlichen Sachverständigen in Ansatz gebracht werden können. Zur näheren Information verweisen wir auch auf eine interessante Übersicht zwischen JVEG in der alten und der neuen Fassung, die sich dort in einer Tabelle gegenübergestellt finden (https://www.buzer.de/gesetz/4998/v257379-2021-01-01.htm). Neben den neuen Stundensätzen haben sich auch die Gebühren für Fahrtkostenersatz und eine Pauschale für die Aufwendungen bei Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geändert.
Zusätzlich steht aber seit 1.1.2021 natürlich auch wieder die Berücksichtigung der 19-prozentigen Mehrwertsteuer an. Das macht unsere Arbeit nicht gerade einfacher.
Für den Ansatz der Umsatzsteuer ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Lieferdatum) maßgeblich und dieser Zeitpunkt der Leistungserbringung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht etwa der Tag gemeint, an dem die Leistung des ärztlichen Sachverständigen mit Untersuchung des Klägers und Fertigstellung des Gutachtens erbracht wird, nein, der Zeitpunkt der Leistungserbringung wird durch den Juristen als der Tag des Eingangs des Gutachtens bei Gericht angesehen und dabei auf Paragraph 2 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 JVEG verwiesen. Die Leistung des Sachverständigen ist also offensichtlich erst mit Eingang des Gutachtens bei Gericht abgeschlossen/erbracht.
Nun könnte der um Verständnis der Rechtsprechung bemühte ärztliche Sachverständige meinen, dass für den Ansatz des Stundensatzes (Geltungsbereich des JVEG ab 1.1.2021) seiner Arbeit auch das Datum des Eingangs des Gutachtens bei Gericht maßgeblich ist. Dies ist aber weit gefehlt und so könnte nun der ärztliche Sachverständige vermuten, dass hier das tatsächliche Datum der Leistungserbringung mit Untersuchung und Fertigstellung des Gutachtens gemeint ist.
Aber auch für diese Fragestellung haben die Juristen eine eigene Antwort gefunden, denn für diesen Fall gibt es den Paragraphen 24 JVEG, der von der Neufassung unberührt geblieben ist und dort heißt es in der Übergangsvorschrift, dass die Vergütung und Entschädigung nach bisherigem (also altem) Recht zu berechnen ist, wenn der Auftrag an den ärztlichen Sachverständigen vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt wurde. Somit ist das Datum der Beweisanordnung (bzw. das Datum des Gutachtenauftrages) des Gerichts maßgeblich.
Nun kann der ärztliche Sachverständige dies verstehen oder auch nicht, es ist wohl „recht“ so und muss damit als bittere Pille für die schon vorhandenen Begutachtungsaufträge aus 2020 angesehen werden.
Herzliche Grüße
Ihr HT Klemm